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Änderung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV).

Durch das "Arbeit-von-morgen-Gesetz" (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung) wird sich auch die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ändern.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Die Gruppengröße für die Kalkulation von Maßnahmen wird nicht mehr in den Empfehlungen des Beirates, sondern in der AZAV selbst festgelegt.
  • Gruppengröße für die Kalkulation von Maßnahmen wird von 15 auf 12 Teilnehmer herabgesetzt,
  • der Bundesdurchschnittskostensatz (BDKS) wird für FbW-Maßnahmen einmalig im August 2020 um 20% angehoben,
  • der BDKS soll zukünftig alle 2 Jahre angepasst werden.

Durch das "Arbeit-von-morgen-Gesetz" (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung) wird sich auch die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ändern:

§ 3 wird wie folgt geändert:

 (2) Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht zweijährlich, erstmals im Jahr 2022, die durchschnittlichen Kostensätze nach § 179 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Grundlage sind die der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen der vorangegangenen zwei Kalenderjahre. 

(3) Bei der Prüfung nach § 179 Absatz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, ob die Kosten einer Maßnahme angemessen sind, berücksichtigt die fachkundige Stelle insbesondere die Maßnahmekonzeption einschließlich ihrer Kalkulation.

Der Kostenkalkulation für eine Gruppenmaßnahme ist grundsätzlich eine Gruppengröße von zwölf Teilnehmenden zu Grunde zu legen. 

(4) Als besondere Aufwendungen im Sinne des § 179 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch können insbesondere solche Aufwendungen anerkannt werden, die begründet sind durch 

  1. einen notwendigen überdurchschnittlichen Einsatz von Personal, 
  2. eine besondere räumliche Ausstattung, 
  3. eine besondere technische Ausstattung oder
  4. eine besondere inhaltliche Ausgestaltung. 

Als besondere Aufwendungen können auch Kosten anerkannt werden, die auf eine barrierefreie Ausgestaltung der Maßnahme oder auf eine begründete geringere Teilnehmerzahl zurückzuführen sind. 

(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann bei der Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze neben den ihr nach § 181 Absatz 8 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegenden Daten auch die allgemeine Preisentwicklung oder die Lohnentwicklung im Bereich der beruflichen Erwachsenenbildung berücksichtigen, sofern der Anstieg bei den durchschnittlichen Kostensätzen die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung nicht übersteigt. 

(6) Auf der Grundlage der Prüfung der fachkundigen Stelle soll die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung nach § 179 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch von einem besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse an der Maßnahme und dem Nachweis notwendiger überdurchschnittlicher technischer, organisatorischer oder personeller Aufwendungen für die Durchführung der Maßnahme abhängig machen.“

§ 7 wird wie folgt gefasst: 

§ 7 Sonderregelung Für das Jahr 2020 werden die durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf der Basis der im Jahr 2019 von den fachkundigen Stellen vorgelegten Kostensätze ermittelt. Zum 1. August 2020 werden die durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 um 20 Prozent angehoben.

 

Begründung der Änderung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV):

Bei der Ermittlung und Festsetzung der durchschnittlichen Kostensätze hat die BA die ihr von den fachkundigen Stellen gemeldeten Kostensätze zugrunde zu legen. Dabei hat sie sowohl bei Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 SGB III als auch bei Maßnahmen nach den §§ 81 und 82 SGB III die Kostensätze der vorangegangenen zwei Kalenderjahre zu berücksichtigen. Der verlängerte Zeitraum ermöglicht es der BA, die Bundesdurchschnittskostensätze auf einer breiteren Datengrundlage zu ermitteln und festzusetzen.

Mit dem neuen Absatz 3 wird die bisher vom Beirat nach § 182 SGB III (AZAV-Beirat) für die Kalkulation der Maßnahmen empfohlene Teilnehmerzahl nunmehr in der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung festgelegt. Dabei wird die bisher vorgegebene Gruppengröße von fünfzehn auf grundsätzlich zwölf Teilnehmende herabgesetzt, um kostendeckende Kalkulationen zu erleichtern. Hierdurch soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Maßnahmeträger in vielen Fällen zunehmend Schwierigkeiten haben, die derzeit erforderliche Zahl von fünfzehn Teilnehmenden für ihre Maßnahmen zu erreichen. 

Fachkundige Stellen erhalten mit der Neufassung des § 179 Absatz 2 SGB III einen Entscheidungsspielraum bei der Zulassung von Maßnahmen, wenn die kalkulierten Kosten um bis zu 20 Prozent über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen. Diese Flexibilität gilt jedoch nicht pauschal, sondern nur dann, wenn es sich um notwendige besondere Aufwendungen handelt, die ein Überschreiten der durchschnittlichen Kostensätze rechtfertigen. Der neue Absatz 4 sieht vor, dass als solche besonderen Aufwendungen vor allem Kosten berücksichtigt werden können, die auf eine überdurchschnittliche Betreuung, eine besondere räumliche oder technische Ausstattung oder eine besondere inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahme zurückzuführen sind.

Als besondere Aufwendungen können auch die Kosten für eine barrierefreie Ausgestaltung einer Maßnahme anerkannt werden (z. B. barrierefrei zugängliche Schulungsräume; Gebärdensprache; Brailleschrift). Die Aufwendungen sind nur dann zulassungsfähig, wenn sie notwendig sind. Das setzt den Nachweis voraus, dass die Aufwendungen bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise erforderlich sind, um die erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme sicherzustellen. Darüber hinaus können auch Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie mit weniger als zwölf Teilnehmenden kalkuliert werden. Diese Ausnahme kann bei speziellen betrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen, Maßnahmen mit besonderen Qualifizierungszielen oder Maßnahmen in Betracht kommen, bei denen aufgrund besonderer regionaler Gegebenheiten (z. B. ländlicher Raum) oder anderer örtlicher Umstände weniger Teilnehmende zu erwarten sind. Wie bisher bleiben Einzelmaßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung möglich, wenn mit diesen Förderleistungen die Chance auf eine berufliche Eingliederung deutlich verbessert wird.  Die früheren Absätze 2 und 3 des § 4 werden als neue Absätze 5 und 6 in § 3 eingefügt und dabei teilweise inhaltlich geändert.

Der neue Absatz 5 regelt, dass die BA bei der Ermittlung der Bundesdurchschnittskostensätze zukünftig neben der Preisentwicklung auch die Lohnentwicklung berücksichtigen kann. Dies gilt für den Fall, dass die Bundesdurchschnittskostensätze auf der Grundlage der von den fachkundigen Stellen gemeldeten Kostensätze stagnieren oder der ermittelte Anstieg hinter der allgemeinen Preisentwicklung und der Lohnentwicklung im Bereich der beruflichen Erwachsenenbildung (Unterklasse 85.59.2 des Verzeichnisses der Wirtschaftsklassen 2008) zurückbleibt. Nach Absatz 6 bleibt es bei dem bisherigen Verfahren der Kostenzustimmung für Maßnahmen, die den durchschnittlichen Kostensatz um mehr als zwanzig Prozent übersteigen. Die BA hat bei der Erteilung der Zustimmung nach dem neuen § 179 Absatz 2 Satz 2 SGB III zu prüfen, ob ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vorliegt, das die Durchführung der Maßnahme trotz der hohen Kosten rechtfertigt. Darüber hinaus erfordert die Zustimmung den Nachweis notwendiger überdurchschnittlicher technischer, organisatorischer oder personeller Aufwendungen.

 

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