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AZAV: Neuregelungen zum 01.10.2020

- Neuregelung zur Gruppengröße

- Kostenzustimmungsverfahren für Maßnahmen nach § 45 SGB III

  • Die Neuregelung zur Gruppengröße (Kalkulationsgrundlage 12 anstatt 15 Teilnehmende) wird zum 01.10.2020 in Kraft treten.
  • Analog zu FbW-Maßnahmen (Fachbereich 4, Maßnahmen nach §§ 81, 82 SGB III) wird für Maßnahmen nach § 45 SGB III auch ein Kostenzustimmungsverfahren eingeführt sowie ein „25-Prozent-Korridor" zur Zustimmung durch Fachkundige Stellen für beide Maßnahmearten.
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