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AZAV: Neuregelung zum 01. Januar 2021

Maßnahmen nach § 45: Zusammenlegung von Maßnahmezielen

Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 SGB III (Fachbereich 1)

Die folgenden beiden Maßnahmeziele werden zusammengefasst:

  • "Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt"
  • "Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen"

Die Neuregelung zur Zusammenlegung tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft.

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