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Neue Regelungen seit dem 11.10.2021: Pandemiebedingte Mehrkosten für AZAV-Maßnahmen können bei den Fachkundigen Stellen geltend gemacht werden.

Die Fachkundigen Stellen (FKS) haben die zugelassenen Träger bereits über die Rahmenbedingungen, in den Mehrkosten geltend gemacht werden können, informiert.

Die „Leitlinien im Umgang mit der Corona-Pandemie für Fachkundige Stellen“ sehen folgende Regelungen vor:

„… Bei der Geltendmachung höherer Kosten durch den Träger sind zwei Konstellationen zu betrachten:

  • Geringfügig höhere Kosten beispielsweise aufgrund der Bereitstellung von Hygienemitteln im Sinne von Verbrauchsmaterial. Hier besteht gemäß § 313 BGB kein Anspruch des Trägers auf Zulassungsanpassung.
  • Erheblich höhere Kosten beispielsweise aufgrund von Abstandsregelungen und damit folgenden zusätzlichen Anmietungen oder Bereitstellung zusätzlichen Personals. …“  Diese Kosten können bei den FKS geltend gemacht werden.

Seit dem 11.10.2021 wurde klargestellt, dass „… auch die Anschaffung von Schnelltests und Masken zu erheblich höheren Kosten führen können und eine Anpassung eines bereits bestehenden Maßnahmekostensatzes begründen können. …“

 

Diese Regelungen bestehen sowohl für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (FbW) mit Bildungsgutscheinen als auch für Maßnahmen der Aktivierung und Orientierung (AVGS).

Sofern einem Träger pandemiebedingt erheblich höhere Kosten entstehen, ist es möglich diese Kosten geltend zu machen. Die Kosten werden von der fachkundigen Stelle auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit geprüft.

Fällt diese Prüfung positiv aus, erfolgt eine Bestätigung anhand einer zeitlich befristeten Bescheinigung über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten.

Die zeitlich befristete Bescheinigung gilt bis zum Tag der Aufhebung der epidemischen Lage durch Bund, Länder bzw. zuständige Gesundheitsbehörden.

Bei einer Kostenüberschreitung des BDKS um mehr als 25 Prozent ist weiterhin eine Kostenzustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Der neue Kostensatz gilt dann sowohl für die laufenden Maßnahmen als auch für die Maßnahmen, die bis zum Ablauf der Frist begonnen werden. Eine rückwirkende Auszahlung für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.

Für geringfügig höhere Kosten, beispielsweise aufgrund der Bereitstellung von Hygienemitteln im Sinne von Verbrauchsmaterial besteht kein Anspruch auf Kostenanpassung.

Die Bescheinigung kann ausdrücklich nur für eindeutig pandemiebedingte Mehrkosten erfolgen.

 

„… Beispiele für Mehrkosten, die befristet geltend gemacht werden können sind:

  • Kosten für die Beschaffung der Tests beziehungsweise Vereinbarungen mit Dritten über Testung der Teilnehmenden.
  • Kosten für die Nutzung zusätzlicher Räume durch Reduzierung der Raumbelegung
  • Kosten für räumliche Veränderungen durch räumliche Abtrennungen
  • Höherer Personaleinsatz durch versetzte Unterrichtszeiten in Kleingruppen
  • Kosten für Mund-Nasen-Schutz / medizinische Gesichtsmasken (MNS) im größeren Umfang
  • Reinigungskosten durch höhere Reinigungsintervalle
  • Kosten für die Anschaffung (anteilige Abschreibung), einrichten, betreiben und instandhalten raumlufttechnischer Anlagen. …“

 

 

 

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