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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) werden in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe (>3.000 MA; ab 2024 >1.000 MA) verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter
Menschenrechte und Umweltanforderungen nachzukommen (Sorgfaltspflicht). 
Ziel 1: Die Rechte der betroffenen Menschen in den Lieferketten stärken.
Ziel 2: Rechtssicherheit und faire Wettbewerbsbedingungen ermöglichen.
Unternehmen erhalten einen klaren gesetzlichen Rahmen zur Erfüllung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten. Die für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständige Behörde wird
benannt und mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Das Gesetz begründet eine Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung.
Das Gesetz wurde am 11. Juni 2021 im Deutschen Bundestag verabschiedet.

Zu den Pflichten gehören:
1. Einrichtung eines Risikomanagements
2. Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (Stellung eines Menschenrechtsbeauftragten oder Benennung der Zuständigkeit)
3. Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen 
4. Abgabe einer Grundsatzerklärung (Die Grundsatzerklärung ist gegenüber Beschäftigten, Zulieferern und der Öffentlichkeit zu kommunizieren)
5. Verankerung von Präventionsmaßnahmen (u.a. Kontrolle unmittelbarer Zulieferer)
6. Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (inkl. Wirksamkeitsprüfung)
7. Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
8. Umsetzung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette auch bei mittelbaren Zulieferern
9. Dokumentation und Berichterstellung

In der Praxis hat das Gesetz Auswirkung auf Lieferanten. Betroffene Unternehmen verlangen von ihren Lieferanten vertragliche Verpflichtungen (Code of Conduct) und führen entsprechende Lieferantenaudits durch.
 

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