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Für Bildungsträger (AZAV): Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Informationen für Maßnahme-/Bildungsträger zum Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 01.01.2023

Die BA hat Anfang Januar 2023 Informationen für Maßnahme-/Bildungsträger herausgegeben. 

Darin sind die Regelungen zum Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Teilnehmende an Maßnahmen beschrieben.

Arbeitgeber sind ab Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Die Anbindung der Bundesagentur für Arbeit (BA) an das eAU-Verfahren erfolgt allerdings erst zum 01.01.2024.

Das bedeutet: Teilnehmende an Maßnahmen müssen weiterhin das Arbeitgeberexemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall vorlegen. Ärzte geben dieses Arbeitgeberexemplar allerdings nicht mehr automatisch dem Versicherten mit. Die AUB muss deshalb aktiv von Teilnehmenden beim Arzt eingefordert werden.

Ab dem 01.01.2024 plant die BA das eAU-Verfahren einzuführen, allerdings nur für Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (nach §§ 81 ff. SGB III) sowie an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (nach § 45 SGB III).

 

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