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Zuschuss zu Energiekosten

Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können zum Ausgleich von Heizkosten sowie Stromkosten einen einmaligen Zuschuss erhalten.

Mit dem Energiekosten-Zuschuss soll die finanzielle Belastung durch stark gestiegene Energiepreise in Teilen ausgeglichen werden. 

Folgende Einrichtungen können den Energiekosten-Zuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragen:

  • Berufsbildungswerke
  • Berufsförderungswerke
  • Vergleichbare Einrichtungen, wenn sie von der BA als Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Paragraf 51 zugelassen sind.
  • Werkstätten für behinderte Menschen 
  • Andere Leistungsanbieter nach Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Paragraf 60 soweit sie Leistungen im Eingangsverfahren / Berufsbildungsbereich erbringen.

Dem Antrag auf Energiekosten-Zuschuss ist ein Nachweis eines sachverständigen Dritten (zum Beispiel von einem Wirtschaftsprüfer) über die Höhe der erstattungsfähigen Energiekosten beizufügen.

Weitere Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/zuschuss-zu-energiekosten

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