Zuschuss zu Energiekosten
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können zum Ausgleich von Heizkosten sowie Stromkosten einen einmaligen Zuschuss erhalten.
Mit dem Energiekosten-Zuschuss soll die finanzielle Belastung durch stark gestiegene Energiepreise in Teilen ausgeglichen werden.
Folgende Einrichtungen können den Energiekosten-Zuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragen:
- Berufsbildungswerke
- Berufsförderungswerke
- Vergleichbare Einrichtungen, wenn sie von der BA als Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Paragraf 51 zugelassen sind.
- Werkstätten für behinderte Menschen
- Andere Leistungsanbieter nach Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Paragraf 60 soweit sie Leistungen im Eingangsverfahren / Berufsbildungsbereich erbringen.
Dem Antrag auf Energiekosten-Zuschuss ist ein Nachweis eines sachverständigen Dritten (zum Beispiel von einem Wirtschaftsprüfer) über die Höhe der erstattungsfähigen Energiekosten beizufügen.
Weitere Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/zuschuss-zu-energiekosten