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Neue Förderleistung der "Ganzheitlichen Betreuung" und neuer BDKS ab Juli 2023

Ab dem 1. Juli 2023 wird das Sozialgesetzbuch II (SGB II) im Abschnitt "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" (Kapitel 3, Abschnitt 1) um einen neuen Paragrafen erweitert. Der Paragraf § 16k betrifft die Einführung der Förderleistung der "Ganzheitlichen Betreuung".

Maßnahmezulassung

Für die Umsetzung der ganzheitlichen Betreuung ist neben der Trägerzulassung nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) auch eine Maßnahmezulassung erforderlich. Die Maßnahme muss als Einzelbetreuung bei einer Fachkundigen Stelle (FKS) beantragt werden.

 

Umsetzungshinweise der BA zur ganzheitlichen Betreuung

Gemäß den Umsetzungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird die neue Förderleistung der "Ganzheitlichen Betreuung" in der Regel nur als persönliches Einzelcoaching vor Ort durchgeführt. In Ausnahmefällen kann die Betreuung auch virtuell, beispielsweise über Videokommunikation oder Telefonate, erfolgen. Allerdings muss der Grund für die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit nachvollziehbar dokumentiert werden. Die BA hat die neuen Regelungen durch entsprechende Umsetzungshinweise erläutert.

 

Neuer BDKS

Des Weiteren wurden die Bundes-Durchschnittskostensätze (BDKS) für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung um die neue Leistung "§ 16k SGB II Ganzheitliche Betreuung" erweitert. Die Art der Maßnahme ist eine Einzelmaßnahme, und der Kostensatz je Maßnahmestunde beträgt 53,59 €.

 

Die neuen Regelungen treten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 in Kraft.

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