PPWR gilt ab sofort: Neue EU-Verpackungsverordnung bringt Handlungsbedarf - aktuelle Klarstellungen der EU-Kommission zu den Rollen von Erzeugern, Importeuren und Versendern.
Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Händler, Versandunternehmen und Produzenten müssen sich auf neue Kennzeichnungs-, Dokumentations- und Kontrollpflichten einstellen. Gleichzeitig sorgen aktuelle FAQ der EU-Kommission für wichtige Klarstellungen zu den Rollen von Erzeugern, Importeuren und Versendern.
Mit dem heutigen Tag tritt die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) in ihre erste Anwendungsphase ein. Die Verordnung verfolgt das Ziel, Verpackungen europaweit nachhaltiger, recyclingfähiger und ressourcenschonender zu gestalten. Für Unternehmen bedeutet dies jedoch nicht nur neue Anforderungen an Verpackungen selbst, sondern auch an die Organisation von Compliance-Prozessen, Lieferantenmanagement und Dokumentation.
Neue Pflichten für Händler und Inverkehrbringer
Mit dem Start der PPWR müssen viele Verpackungen künftig eindeutig gekennzeichnet werden. Dazu gehören Angaben zum Erzeuger, beispielsweise Name oder Marke, Anschrift und eine elektronische Kontaktmöglichkeit. Bei Verpackungen aus Drittländern sind zusätzlich Informationen zum Importeur erforderlich. Die Angaben müssen gut lesbar, dauerhaft und leicht auffindbar sein.
Außerdem müssen Unternehmen künftig dokumentieren, dass die eingesetzten Verpackungen die Anforderungen der PPWR erfüllen. Dazu können technische Unterlagen, Konformitätsnachweise oder Erklärungen der Verpackungslieferanten gehören. Wer Verpackungen herstellt, importiert oder in Verkehr bringt, sollte daher frühzeitig prüfen, welche Nachweise erforderlich sind und ob diese bereits vorliegen.
Wichtige Klarstellung bei Versand- und Transportverpackungen
Besonders relevant für viele Handels- und Industrieunternehmen sind die Anfang August veröffentlichten FAQ der EU-Kommission. Diese bringen eine erhebliche Erleichterung für Unternehmen, die Waren versenden.
Bislang wurde häufig angenommen, dass Unternehmen durch das Zusammenfügen von Karton, Klebeband, Folie und Füllmaterial selbst zum Erzeuger einer neuen Transportverpackung werden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass der Versender selbst als Erzeuger einzustufen wäre und umfangreiche Konformitätspflichten übernehmen müsste.
Die aktuelle Klarstellung der EU-Kommission sieht dies anders. Werden bereits fertige Verpackungselemente wie Kartons, Folien, Paletten oder Klebebänder lediglich gemeinsam verwendet, entsteht dadurch regelmäßig keine neue Verpackung. Die Erzeugerpflichten verbleiben grundsätzlich bei den Herstellern der einzelnen Verpackungskomponenten. Auch ein Versandetikett macht einen Händler nicht automatisch zum Erzeuger der Verpackung.
Für Unternehmen, die regelmäßig Waren versenden, ist diese Klarstellung von großer praktischer Bedeutung. Wer Standardkartons, Füllmaterial und Klebebänder einsetzt, muss nicht automatisch eine eigene Konformitätserklärung für die gesamte Versandverpackung erstellen.
Dennoch besteht Handlungsbedarf. Unternehmen sollten ihre Rolle innerhalb der Lieferkette dokumentieren, Verpackungslieferanten identifizieren und Nachweise über die PPWR-Konformität ihrer Verpackungen einholen. Ebenso sollten bestehende Rechtskataster und Compliance-Register um die neuen Anforderungen ergänzt werden.
Vorhandene Verpackungsbestände dürfen weiter aufgebraucht werden
Nach den aktuellen Klarstellungen der EU-Kommission müssen vorhandene Verpackungsbestände in der Regel nicht entsorgt werden. Bereits beschaffte Kartons, Folien oder Füllmaterialien können grundsätzlich weiter verwendet werden. Unternehmen sollten jedoch bei Neubeschaffungen auf die Einhaltung der PPWR-Anforderungen sowie auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Nachweise achten.
Grenzüberschreitender Versand in EU-Länder
Besondere Aufmerksamkeit sollten Unternehmen dem Versand in andere EU-Mitgliedstaaten widmen. Die PPWR erweitertert die Herstellerverantwortung (EPR). Dabei können Registrierungs- und Meldepflichten im jeweiligen Zielland entstehen. In vielen Fällen ist zudem die Bestellung eines Bevollmächtigten erforderlich.
Empfehlung für das Managementsystem
Die PPWR sollte ab sofort als bindende Verpflichtung im Rechtskataster bzw. Pflichtenmanagement berücksichtigt werden. Relevante Themen sind insbesondere:
- Rollenbestimmung nach PPWR
- Kennzeichnungspflichten
- Konformitäts- und Dokumentationsnachweise
- Lieferantenbewertung von Verpackungslieferanten
- EPR-Registrierungen im EU-Ausland
- Bestellung von Bevollmächtigten
- Berücksichtigung in internen Audits und Managementbewertungen
Unternehmen, die frühzeitig für Transparenz und nachvollziehbare Nachweise sorgen, können künftige Risiken minimieren und gleichzeitig ihre Verpackungsprozesse rechtssicher gestalten.
