AZAV: Neuregelung zum 01. Januar 2021
Maßnahmen nach § 45: Zusammenlegung von Maßnahmezielen
Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 SGB III (Fachbereich 1)
Die folgenden beiden Maßnahmeziele werden zusammengefasst:
- "Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt"
- "Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen"
Die Neuregelung zur Zusammenlegung tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft.