News für Bildungsträger
Änderungen im Bereich der AZAV zum 01.01.2021
Im SGB III wurde die für den Fachbereich 1 angekündigte Zusammenlegung von Maßnahmezielen umgesetzt:
SGB III § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Bis 31.12.2020:
1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
Seit dem 01.01.2021 wurden die Ziele 1 und 2 zusammengelegt:
1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
2. (aufgehoben)
Die weiteren Ziele bleiben bestehen wie bisher:
3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme