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Für AZAV-Bildungsträger: Neue Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III

Am 10.06.2025 wurde eine Aktualisierung der Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III veröffentlicht. Die Änderungen gelten ab dem 01.07.2025 und betreffen u.a. Konkretisierungen der Unterrichtsformen digitaler und hybrider Maßnahmen. Sie beinhalten u.a., dass asynchrone Anteile (z. B. Selbstlernphasen) nicht als Unterricht gelten.

Aktualisierungen vom 10.06.2025

1. Digitale Maßnahmen bei der Referenzauswahl

  • Bei der Referenzauswahl von Maßnahmen ist nun explizit zu prüfen, ob digitale Maßnahmen enthalten sind.
  • Diese sind als eigenständiges qualitatives Kriterium zu berücksichtigen.

2. Definition und Abgrenzung von Unterrichtsformen

  • Einführung klarer Definitionen für:
    • Präsenzmaßnahmen
    • Digitale Maßnahmen
    • Kombinierte (hybride) Maßnahmen
  • Unterricht ist nur dann gegeben, wenn ein synchroner Austausch zwischen Lehrkraft und Teilnehmenden möglich ist.
  • Asynchrone Anteile (z. B. Selbstlernphasen) gelten nicht als Unterricht und müssen separat ausgewiesen werden.

3. Kostenkalkulation bei asynchronen Anteilen

  • Kosten für asynchrone Maßnahmeanteile dürfen in die Gesamtkalkulation einfließen.
  • Müssen jedoch gesondert ausgewiesen und auf die synchronen Unterrichtsstunden umgelegt werden.

4. Zertifikatsanforderungen erweitert

  • Maßnahmezertifikate müssen nun zusätzlich folgende Angaben enthalten:
    • Dauer asynchroner Maßnahmeanteile (in Minuten)
    • Durchführungsform (Präsenz, digital, hybrid)
  • Neue Ordnungsnummer [28] für asynchrone Anteile eingeführt.

5. Zertifikatsmuster aktualisiert

  • Alle Musterzertifikate (AVGS, FbW, ganzheitliche Betreuung) wurden um die neuen Anforderungen ergänzt.
  • Einheitliche Struktur mit neuen Pflichtfeldern für Transparenz und Vergleichbarkeit.

 

Die aktuellen Empfehlungen sind erschienen bei: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba032840.pdf

Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung Ihrer AZAV-Maßnahmen. Sprechen Sie uns an.

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