Neue DGUV Vorschrift 2: Wichtige Änderungen für Unternehmen ab 2026
Die DGUV Vorschrift 2 wurde umfassend überarbeitet und tritt seit 2026 schrittweise in Kraft. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung vertraut machen.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat die Vorschrift 2 zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung grundlegend überarbeitet. Ziel der Neufassung ist es, den Arbeitsschutz praxisnäher, flexibler und transparenter zu gestalten.
Ein einheitliches Inkrafttretensdatum gibt es allerdings nicht: Die Umsetzung erfolgt schrittweise durch die einzelnen Berufsgenossenschaften. In vielen Branchen gilt die neue DGUV Vorschrift 2 bereits seit dem 1. Januar 2026, während andere Träger – je nach Branche – eigene Termine festlegen, beispielsweise zum 1. Juni 2026.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Mit der Überarbeitung werden insbesondere folgende Punkte neu geregelt:
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Mehr Flexibilität durch digitale Betreuung:
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen Unternehmen künftig auch telefonisch oder online beraten, sofern sie den Betrieb zuvor persönlich kennengelernt haben. -
Erweiterte Qualifikationsmöglichkeiten:
Der Zugang zur Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit wurde geöffnet. Damit können künftig auch Fachkräfte aus zusätzlichen Disziplinen wie Ergonomie oder Arbeitspsychologie eingesetzt werden. -
Anpassung der Schwellenwerte für Kleinbetriebe:
Die vereinfachte Betreuung gilt nun für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten (statt bisher 10). Dadurch erhalten mehr Unternehmen Zugang zu flexibleren Betreuungsmodellen. -
Stärkere Transparenz und Struktur:
Die Anforderungen an Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung wurden klarer gefasst und besser voneinander abgegrenzt. -
Mehr Fokus auf Qualitätssicherung:
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen ihre Fortbildungen künftig dokumentieren, wodurch die Qualität der Betreuung besser nachvollziehbar wird.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Für Unternehmen bedeutet die neue DGUV Vorschrift 2 vor allem mehr Gestaltungsspielraum, aber auch eine stärkere Verpflichtung zur systematischen Organisation des Arbeitsschutzes.
Wichtig ist dabei: Da die Vorschrift nicht einheitlich, sondern branchenspezifisch eingeführt wird, müssen Unternehmen prüfen, ab welchem Zeitpunkt die neue Regelung für ihre jeweilige Berufsgenossenschaft verbindlich ist.
Eine allgemeine Übergangsfrist im klassischen Sinne ist nicht vorgesehen. In der Praxis ergibt sich jedoch durch die gestaffelte Einführung eine gewisse Übergangsphase, in der Unternehmen ihre Organisation entsprechend anpassen können.
Fazit
Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 stellt keine radikale Abkehr vom bisherigen System dar, bringt aber wichtige Modernisierungen mit sich. Insbesondere die stärkere Flexibilisierung, die Öffnung für digitale Betreuung und die klareren Strukturen erleichtern die Umsetzung im betrieblichen Alltag.
Unternehmen sollten die Änderungen dennoch aktiv aufgreifen und prüfen, ob ihre bestehenden Regelungen zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung bereits den neuen Anforderungen entsprechen.
