news

Beratung mit System
anfrage@schmalenbach.com

AZAV-Bildungsträger: Neue Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) seit 01.07.2026 veröffentlicht

Die Bundesagentur für Arbeit hat zum 01.07.2026 die neuen Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) für Maßnahmen nach § 45 SGB III, § 16k SGB II und § 81 SGB III veröffentlicht. Die aktualisierten Listen sind ab sofort bei der Bundesagentur für Arbeit verfügbar.

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem. § 45 SGB III (inkl. Maßnahmen zur ganzheitlichen Betreuung gem. § 16k SGB II)

Für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung wurden die Kostensätze überwiegend angehoben.

www.arbeitsagentur.de/datei/tabelle-kosten-aktivierung-und-berufliche-eingliederung-2022_ba037984.pdf

Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 81 SGB III)

Im Bereich der beruflichen Weiterbildung wurde die Kostenentwicklung unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex neu bewertet.

Wesentliche Neuerung: Die bisherigen Schwellenwerte entfallen. Stattdessen gelten nun bundesweite Durchschnittskostensätze nach den Qualifikationsniveaus Helfer, Fachkraft, Spezialist und Experte. 
Bildungsträger sollten die neuen Kostensätze bei der Planung und Beantragung von Maßnahmen ab sofort berücksichtigen.

Wichtig für Bildungsträger: Für alle ab dem 01.07.2026 eingereichten AZAV-Maßnahmen gelten die neuen Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS 2026). Für bereits bis zum 30.06.2026 eingereichte Maßnahmen bleiben die Kostensätze der B-DKS-Liste vom 01.07.2024 maßgeblich.

www.arbeitsagentur.de/datei/tabelle-der-kosten-fuer-massnahmen-der-beruflichen-weiterbildung-2024_ba049411.pdf

Zurück