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Neue Pflichten für Unternehmen ab 2023

Das Lieferkettengesetz (LiefKettG) gilt ab 2023 für Großunternehmen (ab 3.000 Mitarbeitern) und wird ab 2024 auf Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern ausgeweitet.

Ziel ist es, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Auch Umweltbelange sind relevant, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 3. März auf den Weg gebracht. Der Bundestag hat den Entwurf am 11. Juni 2021 beschlossen. Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat das Gesetz gebilligt.

  • Neue Pflichten aus dem Lieferkettengesetz
  • Angemessenheit des Unternehmenshandelns
  • Menschenrechtliche Sorgfalt
  • Angemessenes Risikomanagement
  • Angemessene Abhilfemaßnahmen
  • Dokumentationspflicht
  • Betretungsrechte
  • Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
  • Zwangs- und Bußgelder

Weitere Informationen beim Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Lieferkettengesetz | BMZ

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