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AZAV NEWS – Aktuelle Empfehlungen des Beirats

Am 21.07.2021 sind neue Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III herausgekommen.

Die Aktualisierungen betreffen die Themen „Referenzauswahl“, die Überprüfung von Maßnahmekalkulationen sowie eine Konkretisierung zum Thema „Teilnehmeranzahl“. Sie gelten ab dem 01.08.2021.

 

Wesentliche Änderungen:

  • Regelungen zur Festlegung der Referenzstichproben bei der Maßnahmezulassung (Seite 11 und Erläuterungen anhand von Beispielen ab Seite 13)
  • Grundsätze zur Überprüfung von Maßnahmekalkulationen im Rahmen der Maßnahmezulassung (ab Seite 17)

 

Für Bildungsträger ist dabei die Klarstellung wichtig, dass die tatsächliche Teilnehmerzahl bei der Maßnahmedurchführung von der im Zertifikat angegebenen Gruppengröße abweichen kann, solange gewährleistet bleibt, dass die mit der Maßnahmekonzeption zugelassenen Rahmenbedingungen dieses ermöglichen (z.B. Räumlichkeiten, Ausstattung, didaktisches Konzept, Lehrpersonal, spezifische bundes- und landesrechtliche Vorgaben etc.).

Die „Aktuellen Empfehlungen des Beirats“ sind verfügbar unter:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014848.pdf

Die entsprechenden neuen Textstellen in den Empfehlungen lauten:

Seite 11: „… Die Grundgesamtheit, aus der die Referenzauswahl ermittelt wird, ergibt sich somit aus der Summe an Maßnahmen und Maßnahmebausteinen, deren Kosten die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelten Bundesdurchschnittskostensätze nicht übersteigen. Bei einer Grundgesamtheit von insgesamt bis zu 30 zu prüfenden Maßnahmen und Maßnahmebausteinen wird eine Referenzauswahl in der Höhe von 20 Prozent gezogen (aufgerundet auf die nächst größere ganze Zahl); bei einer darüber liegenden Zahl richtet sich die Größe der Stichprobe nach der Quadratwurzel der Grundgesamtheit (aufgerundet auf die nächst größere ganze Zahl). …“

 

Seite 13 ff

Erläuterungen

Ziehung einer Stichprobe im Rahmen des Referenzauswahlverfahrens:

Beispiel 1: Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung

Beispiel 2: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE)

Beispiel 3: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE)

 

Seite 17

„… Zur Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme gehört, dass diese mit einer pädagogisch/methodisch-didaktisch und wirtschaftlich angemessenen Teilnehmerzahl konzipiert und zugelassen wird. Bezüglich der Kostenkalkulation wird nach § 3 Abs. 3 AZAV grundsätzlich eine Teilnehmerzahl von zwölf als angemessene Gruppengröße angesehen, in begründeten Fällen ist eine Abweichung zulässig.

Von der „idealtypischen“ Kalkulationsgröße von zwölf Teilnehmenden kann abgewichen werden, solange die Notwendigkeit, Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dieser Teilnehmerzahl begründet und von der fachkundigen Stelle bestätigt werden kann. Die Gruppengröße ist Bestandteil der Zulassung und auf dem Zertifikat zu vermerken.

Die tatsächliche Teilnehmerzahl bei der Maßnahmedurchführung kann von der im Zertifikat angegebenen Gruppengröße abweichen, solange gewährleistet bleibt, dass die mit der Maßnahmekonzeption zugelassenen Rahmenbedingungen das ermöglichen (z.B. Räumlichkeiten, Ausstattung, didaktisches Konzept, Lehrpersonal, spezifische bundes- und landesrechtliche Vorgaben etc.). …“

 

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