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Für Bildungsträger (AZAV): Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III, Stand 29.12.2022

Die neuen Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III regeln den Umgang mit verschiedenen Maßnahmeformen: Präsenzmaßnahmen, digitale (virtuelle) Maßnahmen oder kombinierte (hybride) Maßnahmen. Die neuen Regelungen sollen ab dem 23.02.2023 gelten.

Pünktlich zum Jahresende hat der Beirat nach § 182 SGB III neue Empfehlungen herausgebracht. 

Diese Empfehlungen definieren verschiedene Maßnahmearten bzw. grenzen diese voneinander ab und regeln die Zulassung dieser Maßnahmen. Dabei wird zwischen folgenden Maßnahmeformen unterschieden:

  • Präsenzmaßnahmen, an denen Teilnehmende und Lehrkräfte physisch zusammenkommen.
  • Digitale (virtuelle) Maßnahmen, die ausschließlich in digitaler (virtueller) Form durchgeführt werden. Während der gesamten Dauer wird der Unterricht von einer Lehrkraft durchgeführt mit einem synchronen Informationsaustausch und Interaktion.
  • Kombinierte (hybride) Maßnahmen sind eine Kombination aus Präsenzmaßnahmen und digitalen (virtuellen) Maßnahmen. Auch hier wird der Unterricht während der gesamten Dauer von einer Lehrkraft durchgeführt.
  • Fernunterricht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) mit einer Zulassung durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).

Für Maßnahmenzulassungen ab dem 23.02.2023 müssen Zertifikate durch die Fachkundigen Stellen (FKS) ausgegeben werden, auf denen die Maßnahmeform (Präsenzmaßnahme, digitale Maßnahme oder kombinierte  Maßnahme) ausgewiesen wird. Zusätzlich werden die Maßnahmeform auch in der Anlage zum Zertifikat aufgeführt.

 

Der Text der Empfehlungen lautet:

Seite 22:

...

es muss ausgewiesen werden, ob es sich um eine Präsenzmaßnahme, eine digitale (virtuelle) Maßnahme bzw. um eine kombinierte (hybride) Maßnahme handelt [Ordnungsnummer 10],

...

Seite 23:

Erläuterungen zu den Maßnahmeformen

Im Maßnahmekonzept des Trägers muss schlüssig nachvollziehbar sein, in welcher Form eine Maßnahme zugelassen und durchgeführt werden soll.

Dabei ist auf eine Kongruenz in den maßnahmebetreffenden Unterlagen (Konzept, Kalkulation, Zertifikat, Informationen des Trägers an Teilnehmende wie beispielsweise Flyer, Internetpräsenz usw.) zu achten.

Die Empfehlung findet ab Inkrafttreten Anwendung für alle Maßnahmezulassungen. Bereits erteilte Zertifikate bedürfen keiner rückwirkenden Anpassungen; bei Änderungen, Verlängerungen oder Neuzulassungen nach Inkrafttreten ist die Umsetzung der Empfehlung hingegen obligatorisch.

Was kann unter den verschiedenen Maßnahmeformen – auch in Abgrenzung zum Fernunterricht – verstanden werden?

Präsenzmaßnahme:

Eine Maßnahme, an der die Teilnehmenden und das Lehrpersonal/der Coach des Trägers gleichzeitig an einem bestimmten Ort (am Standort des Trägers, ggf. auch eines temporären) physisch zusammenkommen.

Digitale (virtuelle) Maßnahme:

Diese Maßnahmeform wird ausschließlich in digitaler (virtueller) Form durchgeführt. Die Teilnehmenden und die Lehrkraft/der Coach kommen nicht an einem Ort physisch zusammen. Mit Hilfe einer interaktiven bzw. audiovisuellen Plattform werden alle Teilnehmenden und die Lehrkraft/der Coach in einem virtuellen Raum vernetzt. Während der gesamten Dauer wird der Unterricht/die Maßnahme von der Lehrkraft/dem Coach durchgeführt. Es erfolgt ein synchroner Informationsaustausch. Ein unmittelbares Feedback und ein sofortiger Austausch sowie Gruppen -und Projektarbeit sind möglich; es gibt eine soziale Interaktion.

Kombinierte (hybride) Maßnahme:

Bei dieser Maßnahmeform handelt es sich um eine Verknüpfung aus klassischer Präsenzmaßnahme und digitaler Maßnahme in unterschiedlichen konzeptionellen Ausgestaltungen. So können beispielsweise ausgewiesene Teile in Präsenzform stattfinden, andere digital (virtuell). Möglich sind u. a. auch Maßnahmen, die grundsätzlich auf Präsenz ausgerichtet sind, es aber einem Teil der Teilnehmenden grundsätzlich oder bei Bedarf ermöglicht wird, sich mithilfe digitaler Medien zuzuschalten. Analog zu den bereits beschriebenen Maßnahmeformen wird der Unterricht/ die Maßnahme während der gesamten Dauer von der Lehrkraft/dem Coach durchgeführt; es wird ein synchroner Informationsaustausch sichergestellt.

Abgrenzung zum Fernunterricht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG):

Fernunterricht ist zulassungspflichtig durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Der § 1 Abs.1 des FernUSG regelt die Anforderungen an und die Ausgestaltung von Fernunterricht. Der Website der ZFU sind weiterführende Informationen in Abgrenzung zu den in dieser Empfehlung beschriebenen Maßnahmeformen zu entnehmen (www.zfu.de).

Version: V01

Änderungsanlass/ Hinweis: -

Bekanntmachung am…  29.12.2022

Gültig ab… 23.02.2023

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