news

Beratung mit System
anfrage@schmalenbach.com

Die neuen Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III

Die neuen Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III liegen vor und sie sind anders.

Ihnen liegt jetzt eine Gliederung zugrunde. Es wurden ein Inhalts- und ein Schlagwortverzeichnis sowie ein Logo für den Beirat eingeführt.

 

Bekanntmachung am: 30.09.2020 (Stand: 21.09.2020)

 

Neben diesen formalen Änderungen wurden die letzten Änderungen des SGB III und der AZAV eingearbeitet.

Es wird unterschieden, zu welchem Zeitpunkt die Änderungen in Kraft treten: gültig ab 01.10.2020 oder gültig ab 01.01.2021.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Einarbeitung des neuen Geltungszeitraums des BDKS (gültig ab 01.10.2020).
  • Als angemessene Gruppengröße wird eine Teilnehmerzahl von zwölf angesehen. (gültig ab 01.10.2020).
  • Die Gruppengröße muss als verbindlicher Bestandteil der Zulassung und auf dem Maßnahme-Zertifikat vermerkt werden (gültig ab 01.10.2020).
  • Neue Regelungen zur Kostenüberschreitung des BDKS (gültig ab 01.10.2020).

 

Gültig ab 01.01.2021 sind hingegen:

Änderung der Zielsetzungen der Maßnahmen im Fachbereich 1 (Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III). Es gelten ab 2021 nur noch drei Ziele:

  1. Maßnahmen zur Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III)
  2. Maßnahmen zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III)
  3. Maßnahmen zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB III).

 

www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014848.pdf

---

Die einzelnen Änderungen sind im Folgenden in einem detaillierten Überblick aufgeführt:

Gültig ab 01.10.2020:

3.2 MZ - Zulassung / Überwachung (Seite 14 und 15)

Einarbeitung des neuen Geltungszeitraums des BDKS: "... den zweijährlich von der Bundesagentur für Arbeit ermittelten durchschnittlichen Kostensätzen (Bundes-Durchschnittskostensätzen – B-DKS) ...".

Die fachkundigen Stellen müssen auch ein Regelwerk zur Überprüfung der Kostenangemessenheit von Maßnahmen einführen, die über dem BDKS liegen.

Als angemessene Gruppengröße wird eine Teilnehmerzahl von zwölf angesehen.

Die Gruppengröße muss als verbindlicher Bestandteil der Zulassung und auf dem Maßnahme-Zertifikat vermerkt werden.

3.3 MZ - Zulassungsentscheidung (Seite 17)

Maßnahme-Zertifikate: Die Teilnehmerzahl bzw. Gruppengröße wird als verbindlicher Bestandteil der Zulassung auf dem Zertifikat vermerkt [Ordnungsnummer 12].

Es ist auszuweisen, ob die Kostenzustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 179 Abs. 2 SGB III vorliegt oder nicht erforderlich ist [Ordnungsnummer 17].3

4.2 MZ Fachbereich 1 - Zulassung / Überwachung (Seite 19)

"Bei der Prüfung von Maßnahmekosten sind die zweijährlich von der Bundesagentur für Arbeit ermittelten durchschnittlichen Kostensätze zugrunde zu legen. Abweichungen müssen gemäß § 3 Abs. 4 AZAV nachvollziehbar begründet sein."

"Eine Überschreitung kann insbesondere vertretbar sein, wenn Sie durch notwendig besondere Aufwendungen begründet ist. Besondere Aufwendungen können ein notwendiger überdurchschnittlicher Personaleinsatz, eine besondere räumliche oder technische Ausstattung im Hinblick auf das Erreichen des Maßnahmeziels sowie die Kosten für eine barrierefreie Ausgestaltung oder eine begründete geringere Teilnehmerzahl sein. Übersteigen die Maßnahmekosten die durchschnittlichen Kostensätze um mehr als 25 Prozent, kann die Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nicht zugelassen werden, es sei denn, die innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle stimmt den erhöhten Maßnahmekosten zu."

5.2 MZ Fachbereich 4 - Zulassung / Überwachung (Seite 23)

Grundlage der Beurteilung der Maßnahmekosten bildet der zweijährlich veröffentlichte BDKS für FbW-Maßnahmen.

"Eine Überschreitung der Bundes-Durchschnittskostensätze kann insbesondere vertretbar sein, wenn sie für die Erreichung des Maßnahmeziels notwendig und besonders sind. Besondere Aufwendungen können ein notwendiger überdurchschnittlicher Personaleinsatz, eine besondere räumliche oder technische Ausstattung im Hinblick auf das Erreichen des Maßnahmeziels sowie die Kosten für eine barrierefreie Ausgestaltung oder eine begründete geringere Teilnehmerzahl sein. Übersteigen die Maßnahmekosten die durchschnittlichen Kostensätze um mehr als 25 Prozent, kann die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nicht zugelassen werden, es sei denn, die innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle stimmt den erhöhten Maßnahmekosten zu."

 

---

 

Gültig ab 01.01.2021:

3.1 MZ – Antragstellung (Seite 11)

„Bei den Zielsetzungen der Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 und 5 SGB III handelt es sich um:

- Maßnahmen zur Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III)

- Maßnahmen zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III)

- Maßnahmen zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB III).“

„Beantragt der Träger die Zulassung seiner Maßnahmen im Rahmen des Referenzauswahlverfahrens, so sind zur Ermittlung der Stichproben folgende Mindest-Angaben des Trägers in Listenform darzulegen:

...

Maßnahmekosten:

  • Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung: Kosten pro Teilnehmerstunde;

  • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung: Kosten je Unterrichtsstunde.

...“.

4.2 MZ Fachbereich 1- Zulassung / Überwachung (Seite 20)

Zulassung von Maßnahmebausteinen bei Maßnahmen im FB 1

"Die Maßnahmebausteine müssen sich dabei innerhalb eines Maßnahmeziels nach § 45 Abs. 1 S.1 SGB III sinnvoll zu einer Maßnahme kombinieren lassen. Zum Zeitpunkt des individuellen Teilnahme-beginns an einem Maßnahmebaustein, muss dieser über eine gültige Zulassung verfügen."

 

 

Zurück